SATZUNG DER KINDERGRUPPE KUSTERDINGEN E.V.

Stand: 26. Oktober 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Kindergruppe Kusterdingen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 72127 Kusterdingen / Landkreis Tübingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen, sowie der Bildung und der Erziehung, gemäß §52 Abgabenordnung (AO). Dies wird insbesondere verwirklicht durch die pädagogische Betreuung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen. Der Verein plant und organisiert Angebote für Kinder und Jugendliche (z.B. Freizeit und Sportangebote).

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens; sie erhalten auch eingezahlte Beiträge nicht zurück.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Art der Mitgliedschaft (Status)

Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Die aktiven Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre Mitarbeit in einer der Arbeitsgruppen (s.u.), erscheinen zu den Versammlungen, fällen die Entscheidungen des Vereins und tragen die Vereinsaktivitäten mit. Fördermitglieder unterstützen den Verein ausschließlich durch ihren Beitrag und freiwillige Leistungen. Zum Geschäftsjahrbeginn 2015 geht eine passive Mitgliedschaft in den Status „Aktive“ Mitgliedschaft über. Der Wechsel der Art der Mitgliedschaft (Statuswechsel) ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Geschäftsjahresende möglich.

§ 4.2 Art der Mitglieder

§ 4.2.1 Familien

Mitglied im Verein ist die gesamte Familie; sie wird vertreten durch eine erwachsene Person. Diese Person ist automatisch ein aktives Mitglied.

§ 4.2.2 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche ab dem 5. Schuljahr bis zum 21. Lebensjahr ohne eigenes Einkommen können als jugendliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Sie haben den Status eines aktiven Mitglieds.

§ 4.2.3 Einzelmitglied oder Fördermitglied

Einzelmitglied (aktiv oder Fördermitglied) kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

§ 4.3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird über den schriftlichen Antrag bekundet und bedarf i.d.R. keiner weiteren Zustimmung. Im Bedarfsfall kann der Vorstand den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft jedoch ablehnen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, der Mitgliederversammlung, nicht jedoch dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 4.4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch den Tod eines Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Geschäftsjahresende zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 4.5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die aktuell gültigen Beitragssätze sind der Geschäftsordnung zu entnehmen. Bei Kündigung während des Jahres ist keine Beitragsrückzahlung möglich. Im Einzelfall kann ein Antrag auf Reduzierung des Mitgliedsbeitrages gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

§ 5 Organe des Vereins

Vorstand, Mitgliederversammlung, Vereinsaktivitäten.

§ 5.1 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Vorstand Verwaltung/Information
d) Kassierer/in

§ 5.1.1 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und zwei freiwilligen Beisitzer/innen aus Elternbeirat und Bereichsleitung Jugend zusammen.

a. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassierer/in. Zudem wird der geschäftsführende Vorstand durch den Vorstand Information/Verwaltung ergänzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des§ 26 BGB und durch den Vorstand Information/Verwaltung vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

b. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

c. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist. Im Besonderen hat der Vorstand folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Organisation der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.

5. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

6. Entscheidung über Einstellung und Kündigung von Personal.

7. Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge prüfen und bewilligen.

8. Der Vorstand trifft selbstständig alle Entscheidungen, welche nur die reguläre Kinderbetreuung betreffen, soweit diese den Verein finanziell nicht zusätzlich belasten.

d. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen in Textform (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Patt-Situationen entscheidet die/der Vorsitzende. Beschlüsse können auch in Textform durch ein Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 5.2 Kassenprüferlinnen

1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind.

2. Die Kassenprüferlnnen erstatten der den Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§ 5.3 Die Mitgliederversammlung

ln der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten, welche dem Vereinszweck dienen, zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

4. Wahl und Abberufung des Vorstandes

5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und über die Auflösung des Vereins

6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

7. Beschlussfassung über die Anmietung und Kündigung von Räumlichkeiten

8. Beschlussfassung über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

9. Zustimmung zu den Rechtsgeschäften gem. § 5.1 dieser Satzung.

§5.3.1 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen per eMail und Anzeige im Gemeindeboten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Mail, oder Erscheinen der Anzeige im Gemeindeboten, folgenden Tag. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§5.3.2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.

4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

8. Wahlen sind auf Wunsch geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

§5.3.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 5.4 Vereinsaktivitäten

Es ist erwünscht, dass sich jedes aktive Mitglied an einer Vereinsaktivität beteiligt. Auch Jugendliche Mitglieder sollten sich 1x jährlich aktiv beteiligen. Die Vereinsaktivitäten konstituieren sich zu Beginn eines Geschäftsjahres oder vor Beginn des Projekts. Art und Zahl der Arbeitsgruppen richtet sich nach den aktuellen Vorhaben des Vereins, die in der Mitgliederversammlung besprochen werden.

§ 6 Geschäftsordnung

Die Satzung des Vereins kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Geschäftsordnung regelt Einzelheiten, welche die Organe der Kindergruppe Kusterdingen betreffen. Weiterhin werden Inhalte und Organisation der von der Kindergruppe angebotenen Veranstaltungen festgehalten. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Sie wird bei Bedarf, nach Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aktualisiert.

§ 7 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kusterdingen; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Haftung

1. Der Verein und seine Organe haften für Schäden gegenüber den Vereinsmitgliedern nur bei grob fahrlässigem Verhalten.

2. Die Haftung des Vereins für Verbindlichkeiten ist auf sein Vereinsvermögen beschränkt.

- ENDE -